AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Iwinski Bau - Firma Carsten Iwinski - Lemkestraße 183, 12623 Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( Autor: Carsten Iwinski 10.Sep.1995, AGB darf nicht ohne Genehmigung des Urhebers kopiert werden)
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen von Firma Carsten Iwinski (nachfolgend Iwinski Bau genannt) sind Vertragsbestandteil. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Iwinski Bau erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Die Geschäftsbedingungen von Iwinski Bau gelt ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, Iwinski Bau hätte zugestimmt. In einem solchen Fall gilt die Aufhebung oder Änderung einzelner der nachfolgenden Bedingungen stets nur für den jeweiligen Vertragsabschluß. Die Geschäftsbedingungen von Iwinski Bau gelten auch dann, wenn Iwinski Bau in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Iwinski Bau und dem Besteller zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des abzuschließenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebote
2.1. An Angebote ist Iwinski Bau nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Bindungsfrist beträgt 14 Tage nach Absendung des Angebotes, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.
2.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen u.a.m. dienen nur der Veranschaulichung und werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von Iwinski Bau schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben Eigentum von Iwinski Bau. Mit der Übergabe an den Besteller werden urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher, schriftlich zu erteilender Zustimmung seitens Iwinski Bau zugänglich gemacht werden.
2.4. Auf erstes Anfordern sind die in Ziff. 2.2. und 2.3. genannten Gegenstände und Unterlagen an Iwinski Bau zurückzugeben.
3. Preise
3.1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Iwinski Bau ab Werk oder Lager. Kosten für Verpackung, Transport und Montage sind nicht in den angebotenen Preisen enthalten.
3.2. Ist nichts anderes vereinbart, so werden Montagen bzw. Leistungen mit einem Stundenverrechnungssatz von 38,00 Euro/Std. abgerechnet. Dies bedarf keiner vorherigen Beauftragung durch den Besteller bzw. Auftraggeber.
3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im angebotenen Preis eingeschlossen; sie wird nach dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4. Erfolgt eine Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß, ohne das dies Iwinski Bau als schuldhafte Verspätung anzulasten ist, so ist Iwinski Bau berechtigt, seine Preise angemessen bis maximal 10 % zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Iwinski Bau wird dies dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Rechungen von Iwinski Bau sind innerhalb von 14 Tagen netto Kasse (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Die Gewährung von Skonto bei vorfälliger Zahlung wird gegebenenfalls gesondert angeboten.
4.2. Iwinski bau behält sich die Hereinnahme von Wechseln von Fall zu Fall vor. Gegebenfalls werden Wechsel wie auch Schecks nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren, Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Rechnungsbetrag an eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Beanspruchung eines nachweisbar höheren Zinsschadens behält Iwinski Bau sich vor. Der Zinssatz ermäßigt sich dagegen, wenn der Besteller nachweist, daß Iwinski bau tatsächlich ein wesentlich niedriger Zinsschaden entsteht.
4.4. Kommt der Besteller mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, so werden alle noch ausstehenden Forderungen von Iwinski Bau ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist Iwinski Bau berechtigt, bis zur Begleichung aller offenen Rechnungen die Arbeit an laufenden Aufträgen vorläufig einzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn Iwinski Bau Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen.
4.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, daß diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6. Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.
5. Lieferzeit
5.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Zugangs der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung eventuell erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie anderer Dokumente und Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten.
5.2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferzeit als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Vorfristige Lieferungen oder Teillieferungen sind zulässig.
5.3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und höherer Gewalt. Als unvorhersehbares Ereignis gilt auch der Lieferverzug und/oder Unmöglichkeit der Lieferung durch einen Vorlieferanten von Gegenständen, die zur Herstellung des vom Besteller bestellten Gegenstandes notwendig sind, sofern Iwinski Bau sich die Unzuverlässigkeit des Vorlieferanten nicht als grobfahrlässiges Auswahlverschulden zurechnen lassen muß. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sowie Betriebsstörungen, sofern dies von außen an Iwinski Bau herangetragen werden wie z. B. unverschuldete Nichtbelieferung mit Energie etc. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller von Iwinski Bau umgehend angezeigt.
5.4. Eine im Falle des Leistungsverzugs oder der von Iwinski Bau zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 325, 326 BGB wir dahin begrenzt, daß lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines der gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen von Iwinski Bau beruht.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Sitz von Iwinski Bau.
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung einer Lieferung (auch einer Teillieferung) geht mit der Absendung auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Aufstellung und/oder Montage und/oder Inbetriebnahme durch Iwinski Bau vereinbart ist. Die Sendung kann auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers durch Iwinski Bau gegen normale Transportgefahr versichert werden.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Iwinski Bau verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu erwirken, die dieser verlangt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Iwinski Bau, auch soweit diese aus früheren Aufträgen, Anschlußaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen herrühren, vollständig nachgekommen ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Iwinski Bau.
7.2. Im Falle der Verbindung oder Vermischung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache mit einer dem Besteller oder einem Dritten gehörenden Sache erwirkt Iwinski Bau anstelle des Bestellers das anteilige Miteigentum an der neuen Sache zu dem Wert der neuen Sache.
7.3. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist Iwinski Bau Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluß der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Iwinski Bau steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar in Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeitenden Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.
7.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von Iwinski Bau gelieferten Sachen entspricht, im voraus an Iwinski Bau ab. Namen uns Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind Iwinski Bau auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Kunde ist ermächtigt, die an Iwinski Bau abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Iwinski Bau gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Iwinski Bau diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. Iwinski Bau nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.
7.5. Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen hat der Besteller diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten uns Aufwendungen und haftet Iwinski Bau für jede Verschlechterung. Die gelieferten Gegenstände sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Aus Anforderung ist Iwinski Bau ein schriftlich Nachweis hierüber zu erbringen.
7.6. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder der entstandenen neuen ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von Iwinski Bau, durch Dritte sind Iwinski Bau von dem Besteller unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern Iwinski Bau Anlaß hat, seine Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Besteller für die Iwinski Bau entstehenden und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
7.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Iwinski Bau berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Iwinski Bau würde dies ausdrücklich erklären.
7.8. Zur Sicherung der Forderungen von Iwinski Bau tritt der Besteller solche Forderungen an Iwinski Bau ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Iwinski Bau nimmt diese Abtretung an.
7.9. Iwinski Bau verpflichtet sich, vereinbarte Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Iwinski Bau.
8. Mängel und Gewährleistungen
8.1. Angaben über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Verwendbarkeit, Eignung oder Wirkung der Vertragsprodukte stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, es sein denn, Iwinski Bau hätte sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Abweichungen von diesen Spezifikationen und Angaben sind keine Mängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich diese Abweichungen im der gesetzlichen oder nach dem Stand der Technik zulässigen Abweichungen halten und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt.
8.2. Die Iwinski Bau gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sind vom Besteller sofort bei Empfang bzw. Beendigung der Montagen sorgfältig und umfassend auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Nichtkaufleute haben alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen binnen zwei Wochen nach Inempfangnahme bzw. nach Montagebeendigung schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolge bei Iwinski Bau anzuzeigen. Für Kaufleute verbleibt es im übrigen bei der Regelung der §§ 377, 378 HGB.
8.3. Für Mindermengen oder mangelhafte Lieferungen oder Leistungen leistet Iwinski Bau schnellstmöglich Nach- bzw. Ersatzlieferung in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen; mangelhafte Montageleistungen werden nachgebessert. Der Besteller ist zur Abnahme der mangelhaften Teile der Lieferung oder Leistung verpflichtet. Wird durch die Nach -oder Ersatzlieferung bzw. die Nachbesserung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von Iwinski Bau nicht erbracht, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8.4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers- gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Iwinski Bau haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Iwinski Bau nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder darauf beruht, daß Iwinski Bau schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann.
8.5. Iwinski Bau ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn Mängel auf der Befolgung von Anweisungen des Bestellers bzw. Auftraggebers, fehlerhafte vom Bestellers bzw. Auftraggeber erstellte technische Zeichnungen, fehlerhafte vom Bestellers bzw. Auftraggeber erstellte Montagerichtlinien, fehlerhafte vom Bestellers bzw. Auftraggeber entworfene Konstruktionen, in Eignung und Güte nicht für die Erbringung der bestellten Leistung geeigneten und vom Bestellers bzw. Auftraggeber selbst angelieferten Materialien, wenn trotz fachlichen Hinweis von Iwinski Bau auf Weisung des Bestellers bzw. Auftraggeber eine Leistung erbracht werden soll die nicht den Regeln der Technik entspricht oder auf Fehlern bei der Verwendung der Vertragsgegenstände durch den Besteller beruhen.
9. Haftung für Verschulden
9.1. Für Schäden aufgrund von schuldhafter Vertragsverletzungen oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haftet Iwinski Bau grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer seiner gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, haftet Iwinski Bau auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
9.2. Die verstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Sie gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie bei anfänglichen Unvermögen oder bei von Iwinski Bau zu vertretender Unmöglichkeit.
9.3. Soweit die Haftung von Iwinski Bau ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Iwinski Bau.
10. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Firmensitz von Iwinski Bau (Berlin).
Stand: 01.Okt. 2002